Ab Montag 20.4.2020 tritt die 4. Corona – Bekämpfungsverordnung Rheinland Pfalz
(vom 17.4.2020) in Kraft
Das bedeutet für uns, wir können ab Montag Tennis spielen, jedoch nur Einzel und hinterher daheim Duschen.
Dabei müssen die Kontakte (siehe 5.) auf ein Minimum beschränkt werden.
Die Mitgliederversammlung wird erst bei weiterer Lockerung stattfinden können, ebenso die Saisoneröffnung.
Der nächste Schritt:
Ab Samstag, 25.4.2020 kann der erste Arbeitseinsatz in Zweiergruppen stattfinden.
Link zur Verordnung: https://www.kreis-germersheim.de/kv_germersheim/Kreisverwaltung/Coronavirus%20(SARS-CoV-2)/Coronavirus%20(COVID-19)/4._Corona-Bekaempfungsverordnung.pdf
Auszug: Erlaubt ist
(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport,
Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und
der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und
Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und
Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und
Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden.
Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.
Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des
Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass
1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;
2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als
1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen
Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und
Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein
direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen
von maximal fünf Personen erfolgen;
4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden,
insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport- und
Trainingsgeräten;
5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden;
dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu
gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht
zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
Untersagt sind:
2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
§ 3
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
Heinz-Günter Herzog