Liebe Mitglieder, Hallennutzer und Tennisfreunde,
anbei das Schreiben vom Tennisverband die 28. Corona Verordnung betreffend:
Liebe Tennisfreunde,
Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Maßstab hierfür ist die landesweite Sieben- Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz nach § 2. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut überprüft. Folgende Regelungen sind maßgeblich für den Tennissport in der Halle.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 (Sport)
(1) Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1.
(…)
§ 3 Abs. 5 Satz 1 (zur Testpflicht)
(5) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, kann der dort vorgesehene Test auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2
1. durch einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde,
2. durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, oder
3. bei Minderjährigen zusätzlich auch durch einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist und vor nicht mehr als 24 Stunden vorgenommen wurde, durchgeführt werden (Testpflicht).
(…)
§ 3 Abs. 7 (zum Impfstatus)
(7) Soweit diese Verordnung auf geimpfte oder genesene Personen Bezug nimmt, gilt für Zwecke dieser Verordnung diese Voraussetzung
1. bei Kindern bis drei Monate nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres und
2. bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 impfen lassen können, mit der Maßgabe, dass dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, aus der sich mindestens nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde, und die über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen
als erfüllt.
Ergänzende Aussagen vom Landessportbund Rheinland-Pfalz:
• Für hauptamtliche Trainer gilt grundsätzlich 3G in der Tennishalle (am Arbeitsplatz).
• Für ehrenamtliche und nebenberufliche Trainer gilt generell 2G in der Tennishalle.
• Aber: Hallenbetreiber haben das Recht in ihrer Halle 2G Regelungen einzuführen und nur geimpfte oder genesene Trainer zuzulassen.
• Die Maskenpflicht für alle Trainer entfällt bei der Trainingsausübung. Bis zum Platz ist die Maske zu tragen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
freundliche Grüße
Ihr Team vom Tennisverband Pfalz e.V.
Tennisverband Pfalz e.V. (TVP)
Die Details zur Verordnung könnt ihr unter https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf nachlesen
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